Definition
Eine persönliche, nicht an ein Grundstück gebundene Dienstbarkeit, die einer bestimmten Person oder juristischen Person das Recht gibt, ein fremdes Grundstück zu einem eng umschriebenen Zweck zu nutzen; sie ist nicht an den Besitz eines herrschenden Grundstücks geknüpft und endet häufig mit dem Tod des Berechtigten oder nach vertraglichen Bedingungen.

Prinzip

Prinzip
Grundprinzip ist die Zuweisung eines Nutzungsrechts an eine Person oder juristische Person anstelle eines grundstücksgebundenen Rechts, wodurch ein persönliches Privileg und kein dingliches, mit dem Grundstück verbundenes Recht geschaffen wird.

Demonstration

Demonstration
Ein Telekommunikationsunternehmen besitzt das Recht, ein Kabel über ein Privatgrundstück zu verlegen; dieses Recht kommt dem Unternehmen als Rechtsträger zugute und nicht einem angrenzenden Grundstückseigentümer.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die Dienstbarkeit fälschlich als herrschend/appurtenant anzusehen und anzunehmen, sie werde mit dem Eigentum eines angrenzenden Grundstücks übertragen, wodurch Unbeteiligte belastet würden.

Konsequenz

Konsequenz
Richtig eingestuft kann die Dienstbarkeit vom Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern nach den Bedingungen des Vertrags durchgesetzt werden, ohne automatisch zu einem mit dem Grundstück verbundenen Recht zu werden oder unbeschränkte Verpflichtungen für Nachfolger des dienenden Grundstücks zu schaffen.

Umkehrung

Umkehrung
Eine herrschende (appurtenant) Dienstbarkeit kommt einem herrschenden Grundstück zugute und geht mit diesem über; eine Umkehr würde bewirken, dass aufeinanderfolgende Eigentümer eines herrschenden Grundstücks Rechte erhielten, ohne an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt gewesen zu sein.

Abgrenzung

Abgrenzung
Bezieht sich nur auf ausdrücklich einer Person oder Organisation verliehene Rechte und schließt Dienstbarkeiten aus, die einem bestimmten Grundstück zugutekommen; gesetzliche Wege- und Leitungsrechte oder grundstücksgebundene Belastungen sind ausgeschlossen.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Ähnlich einer dauerhaften Versorgungs- oder Leitungsdienstbarkeit, doch strittig ist, ob das Recht persönlich (in gross) ist oder am Grundstück haftet, was Übertragbarkeit und Dauer erheblich beeinflusst.

Synthese

Synthese
Die persönliche Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht an fremdem Grund, das einer Person oder Institution persönlich zusteht: begrenzt, nach den Vertragsbedingungen durchsetzbar, nicht automatisch mit einem Grundstück verbunden und kein dinglicher Anspruch, der dem Eigentum des Berechtigten fortlaufend zugute kommt.