Definition
Eine Rechtslehre, die die vom Kläger erstattungsfähigen Schäden mindert, wenn dieser es unterlässt, nach einer Schädigung angemessene Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des Schadens zu ergreifen.
Prinzip
Prinzip
Der Kläger ist verpflichtet, angemessen zu handeln, um vermeidbare Schadenszunahmen zu verhindern; die erstattungsfähigen Schäden beschränken sich auf solche, die trotz angemessener Minderung entstanden wären, und der Beklagte haftet nicht für Schäden, die der Kläger mit gewöhnlicher Sorgfalt hätte verhindern können.
Demonstration
Demonstration
Eine bei einem Arbeitsunfall verletzte Person lehnt eine empfohlene, risikoarme Behandlung ab und verschlechtert sich; das Gericht kürzt die erstattungsfähigen medizinischen und Folgeschäden um den vermeidbaren Anteil, der auf die Behandlungsablehnung zurückzuführen ist.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Anwendung der Minderungskürzung, obwohl der Kläger die Schäden nicht vernünftigerweise hätte vermeiden können, wenn die Minderung unzumutbare Risiken oder Härten verlangt hätte, oder Verwechslung der Minderung mit schuldbezogenen Lehren wie der Mitverschuldensregel ohne angemessene Prüfung.
Konsequenz
Konsequenz
Verringert Geldansprüche von Klägern, deren Untätigkeit oder unvernünftige Entscheidungen Schäden vermehrt haben, schafft Anreize zu angemessenem Verhalten nach der Verletzung und verteilt das Risiko nach Vermeidbarkeit zwischen den Parteien.
Umkehrung
Umkehrung
Existierte keine Pflicht zur Schadensminderung, könnten Kläger volle Entschädigung für vermeidbare Schäden verlangen, womit die gesamte Last dem Beklagten auferlegt würde; umgekehrt kann eine zu strikte Pflicht Kläger unbillig treffen, die unter vernünftigen Einschränkungen handelten.
Abgrenzung
Abgrenzung
Bemisst sich nach einem Angemessenheitsmaßstab, variiert je nach Rechtsordnung und Sachlage; verlangt keine außergewöhnlichen Maßnahmen, schließt Schäden aus, die ein vernünftiger Mensch nicht vorhersehen konnte, und kann gesetzlichen Ausnahmen oder ordnungspolitischen Begrenzungen unterliegen.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Eng verwandt mit der Lehre der vermeidbaren Folgen und den Grundsätzen der haftungsanteiligen Schuld; die Abgrenzung der Minderung (nach‑trägliche Reduktion) von vor‑u. vertraglichen Pflichten ist ein häufiges Problem.
Synthese
Synthese
Die Pflicht zur Schadensminderung begrenzt den Erstattungsumfang anteilig: Kläger müssen angemessene, nicht außergewöhnliche Schritte zur Schadenbegrenzung vornehmen; unterlassen sie dies, reduziert sich die Haftung des Beklagten für vermeidbare Schäden.