Definition
Eine unerlaubte zivilrechtliche Handlung, bei der jemand vorsätzlich physisch in ein Grundstück eindringt, das im Besitz einer anderen Person steht, oder ein Objekt oder eine dritte Person dorthin bringt, unabhängig davon, ob ein bleibender Schaden entsteht.

Prinzip

Prinzip
Schutz des Besitzrechts an einem bestimmten Grundstück und Gewährleistung der exklusiven Kontrolle, indem unbefugliche physische Betretungen verhindert werden.

Demonstration

Demonstration
Ein Bauunternehmer setzt einen Zaun und schüttet Erde, die zwei Meter auf das Nachbargrundstück ragt; der Besitzer kann wegen Eingriffs in sein Grundstück klagen, auch wenn der Boden nicht dauerhaft geschädigt ist.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Jedes Überschreiten einer unscharfen Grenzlinie als Eingriff zu behandeln — das kurzzeitige Überqueren eines öffentlichen Weges, der über ein Grundstück verläuft, ist nicht automatisch ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn.

Konsequenz

Konsequenz
Erfolgreiche Klagen führen zu Unterlassungsansprüchen, Entfernung der Eingriffe, Wiederherstellung des Besitzes und Schadensersatz für Verluste oder Nutzungsentgang; sie sichern die Kontrolle des Besitzers über das Grundstück.

Umkehrung

Umkehrung
Lag eine Erlaubnis, Dienstbarkeit oder gesetzliche Befugnis (z. B. Wegerecht oder behördliche Anordnung) vor, ist derselbe physische Zutritt kein Eingriff, weil er autorisiert ist.

Abgrenzung

Abgrenzung
Erfasst vorsätzliche physische Eingriffe in fremden Besitz; ausgenommen sind einvernehmliche Betretungen, gesetzliche Wegerechte, staatliche Eingriffe und viele kurzzeitige Überflüge — moderne Fragen zu Luftraum und Untergrund können speziellen Regeln unterliegen.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Wird oft mit Störung des Besitzgebrauchs (Nuisance) oder strafbarem Hausfriedensbruch verwechselt; die Abgrenzung zwischen Besitz und Absicht ist hier der zentrale Spannungsraum.

Synthese

Synthese
Der Eingriff in ein Grundstück ist das zivilrechtliche Instrument, das das exklusive Besitzrecht schützt, indem es vorsätzliche, unbefugte Betretungen als klagbar behandelt, selbst ohne bleibenden Schaden, mit zugelassenen Ausnahmen.