Definition
Die Person oder juristische Einheit, die ermächtigt ist, im Namen eines Auftraggebers zu handeln, unterliegt dessen Weisungen und dem Umfang der erteilten Befugnis; der Beauftragte hat Pflichten gegenüber dem Auftraggeber (Treue, Sorgfalt) und kann Rechtswirkungen für den Auftraggeber erzeugen, wenn er innerhalb der Befugnis handelt.

Prinzip

Prinzip
Durch Auftrag wird der Beauftragte befugt, durch sein Handeln Rechtsverhältnisse zugunsten des Auftraggebers zu begründen, sofern diese Handlungen in den Bereich tatsächlicher oder scheinbarer Befugnis fallen, die vom Auftraggeber begründet wurden.

Demonstration

Demonstration
Ein Einkaufsleiter eines Unternehmens darf Lieferverträge bis zu einem bestimmten Betrag unterzeichnen. Schließt er innerhalb dieses Rahmens einen Vertrag ab, ist das Unternehmen daran gebunden und der Leiter hat seine Bevollmächtigung ausgeübt.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Ein Bevollmächtigter, der einen geheimen Nebenvertrag zu eigenem Vorteil abschließt, oder mehrfachen Auftraggebern in entgegenstehenden Interessen ohne Offenlegung dient, verletzt Treuepflichten und begründet Haftung für sich und möglicherweise den Auftraggeber.

Konsequenz

Konsequenz
Richtige Agentur ermöglicht effiziente Delegation: Dritte können sich auf scheinbare Befugnisse verlassen, Geschäfte werden durch autorisierte Personen gebündelt, und der Auftraggeber kann Pflichten des Beauftragten durchsetzen und Schadensersatz verlangen.

Umkehrung

Umkehrung
Umgekehrt betrachtet bedeutet Eigenhandlung: Wenn eine Person in eigenem Namen handelt, trägt sie allein die rechtlichen Folgen und kann diese Handlungen nicht dem Auftraggeber zurechnen.

Abgrenzung

Abgrenzung
Umfasst Personen mit delegierter Befugnis, für andere zu handeln; ausgeschlossen sind unabhängige Auftragnehmer, die in eigenem Namen ohne Befugnis handeln, rein beratende Beziehungen ohne Bindungsbefugnis sowie gesetzlich geregelte Funktionen ohne Agenturelemente.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Der Bevollmächtigte wird oft mit Arbeitnehmern, Auftragnehmern oder Treuhändern verwechselt; die Spannung besteht zwischen der Befugnis, den Auftraggeber zu verpflichten, und den eigenständigen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers oder Auftragnehmers, die nicht zwingend den Arbeitgeber binden.

Synthese

Synthese
Der Bevollmächtigte ist ein delegierter Akteur, dessen autorisiertes Verhalten rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber erlangt: Durch Befolgung von Weisungen und Einhaltung der Befugnis ermöglicht er dem Auftraggeber Handeln durch Vertreter bei gleichzeitiger Verantwortlichkeit für Überwachung und Schadenersatz.