Definition
Eine restitutionstheoretische Lehre, nach der derjenige, der ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen bereichert wurde, zur Herausgabe verpflichtet ist; maßgeblich sind Bereicherung, entsprechende Verarmung und das Fehlen eines rechtlichen Rechtfertigungsgrundes.

Prinzip

Prinzip
Wenn eine Partei einen Vorteil erlangt und eine andere dadurch einen Nachteil erleidet, ohne dass ein rechtlicher Grund (Vertrag, Schenkung, gesetzlicher Anspruch) vorliegt, gebietet die Billigkeit die Rückgabe zur Verhinderung unverdienten Behaltens.

Demonstration

Demonstration
Ein Hausbesitzer zahlt einem Handwerker für Dachreparaturen; der Handwerker gibt später zu, nicht gearbeitet zu haben. Der Handwerker ist bereichert ohne Rechtsgrund, sodass Herausgabe angeordnet wird.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Jede ungünstige wirtschaftliche Folge als ungerechtfertigte Bereicherung zu behandeln — etwa Herausgabe anordnen, obwohl eine gültige vertragliche Vereinbarung oder eine freiwillige Schenkung vorliegt — wäre eine Fehlanwendung.

Konsequenz

Konsequenz
Richtig angewandt führt das Prinzip zur Herausgabe (des konkreten Vorteils oder seines Geldwerts), verhindert unbereicherndes Behalten und sorgt für eine gerechte Korrektur statt rein schadenersatzorientierter Maßnahmen.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist die gerechtfertigte Bereicherung: Liegt ein rechtlicher Anspruch (vertraglich, gesetzlich oder als Geschenk) vor, entsteht keine Herausgabepflicht, und die Bereicherung bleibt bestehen.

Abgrenzung

Abgrenzung
Ersetzt nicht vertragliche oder deliktische Ansprüche, wenn diese vollständigen Ausgleich gewähren; schließt typischerweise immaterielle Schäden, gesetzliche Sanktionen oder Bereicherungen aufgrund unabhängiger Rechtsansprüche aus.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Steht im Konflikt mit Vertrags- und Deliktsregelungen: Vertragsansprüche zielen auf die Erfüllung von Erwartungen, während die Bereicherungslehre auf Rückgängigmachung ungerechtfertigten Zugewinns abzielt; die passende Rechtsfigur richtet sich nach Verhältnis und Vertragslage.

Synthese

Synthese
Ungerechtfertigte Bereicherung ist ein rechtsstaatlich-equitables Prinzip, das Vorteile beseitigt, die ohne rechtliche Rechtfertigung erlangt wurden, und so als Lückenfüller fungiert, wenn Vertrags- oder Deliktsrecht keinen angemessenen Ausgleich bietet.