Definition
"An das Grundstück gebunden" bezeichnet, dass ein Recht, eine Verpflichtung oder eine Vereinbarung dem Grundstück angehaftet ist, so dass es auf aufeinanderfolgende Eigentümer des Flurstücks übergeht, statt rein persönlich nur zwischen den ursprünglichen Parteien zu gelten.

Prinzip

Prinzip
Das ordnende Prinzip ist Übertragbarkeit: Ein Interesse läuft mit dem Grundstück, wenn (je nach Lehre) die Parteien dies beabsichtigten, die Verpflichtung das Grundstück betrifft (touch and concern) und Nachfolger Kenntnis hatten; Rechtslehren regeln dann Rechtsbehelfe und formelle Voraussetzungen.

Demonstration

Demonstration
Eine Vereinbarung zur Instandhaltung einer gemeinsamen Zufahrtsstraße wird gegen ein Grundstück eingetragen und ausdrücklich so formuliert, dass sie Nachfolger bindet. Beim Verkauf erbt der neue Eigentümer die Pflicht zur Instandhaltung, die damit »an das Grundstück gebunden« ist.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Zu behaupten, jede vertragliche Pflicht in Zusammenhang mit Grundstücken laufe automatisch mit dem Grundstück, ohne Absicht, Eintragung oder die tatsächliche Betroffenheit des Grundstücks zu prüfen.

Konsequenz

Konsequenz
Wenn eine Verpflichtung mit dem Grundstück läuft, müssen Übertragungen sie berücksichtigen: Titelsuchen zeigen Belastungen oder Vorteile, Käufer tragen Beschränkungen oder genießen Vorrechte, und Durchsetzung kann gegen Nachfolger erfolgen; dies prägt Wert und Nutzung des Grundstücks.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist eine persönliche Vereinbarung, die bei Abtretung erlischt oder nur zwischen den ursprünglichen Parteien gilt, sodass künftige Eigentümer frei von der Verpflichtung sind, sofern kein eigener rechtlicher Mechanismus sie an das Grundstück bindet.

Abgrenzung

Abgrenzung
Gilt für als am Grundstück haftend angesehene Rechte nach einschlägigen Common-Law- oder gesetzlichen Tests; umfasst nicht rein persönliche Versprechen, widerrufliche Lizenzen oder hoheitliche, gesetzliche Verpflichtungen.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Spannungen bestehen zwischen privaten anhaftenden Rechten und Rechten Dritter wie stillschweigenden Dienstbarkeiten aus Notwendigkeit oder öffentlichem Baurecht: funktional ähnlich, aber Herkunft, Durchsetzbarkeit und Dauer unterscheiden sich.

Synthese

Synthese
Ein an das Grundstück gebundenes Interesse ist eine übertragbare Belastung oder ein Vorteil, der rechtlich an das Grundstück geheftet ist, sodass Rechtsnachfolger dieselben durch die Ursprungsurkunde begründeten Rechte und Pflichten übernehmen und damit die Kontinuität von Nutzungsverpflichtungen bewahrt wird.