Definition
Eine Dienstbarkeit, die einem bestimmten Grundstück (herrschendes Grundstück) zugutekommt und ein anderes Grundstück (dienendes Grundstück) belastet; das Recht ist an das Grundstück gebunden und geht in der Regel mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück über.
Prinzip
Prinzip
Die attenuierende Dienstbarkeit verknüpft den Nutzen mit dem Grundstück selbst statt mit einer Person; daher bleibt das Recht bei Eigentümerwechsel bestehen und ist durch die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegen die Eigentümer des dienenden Grundstücks durchsetzbar, vorbehaltlich des Umfangs und der angemessenen Nutzung.
Demonstration
Demonstration
Ein Grundstückseigentümer gewährt eine dauerhafte Dienstbarkeit, die dem Nachbargrundstück die Nutzung einer Auffahrt über sein Grundstück erlaubt; das Nutzungsrecht ist an das Nachbargrundstück gebunden und geht beim Verkauf dieses Grundstücks auf den Erwerber über.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Eine anliegende Dienstbarkeit als persönliche Erlaubnis (Lizenz) zu behandeln, die Nachfolger nicht bindet, oder die Nutzung über den definierten Umfang hinaus auszudehnen (z. B. aus einem Fußgängerweg eine regelmäßige Fahrzeugnutzung zu machen ohne Vereinbarung).
Konsequenz
Konsequenz
Begründet ein dauerhaftes, übertragbares dingliches Recht, das die Marktgängigkeit, Belastung und Nutzung des Grundstücks beeinflussen kann; es beschränkt die Nutzung des dienenden Grundstücks insoweit, als sie die Dienstbarkeit unzumutbar beeinträchtigt, und verpflichtet den Berechtigten zu angemessener Nutzung.
Umkehrung
Umkehrung
Eine anliegende Dienstbarkeit kann durch Verzicht, Verschmelzung der herrschenden und dienenden Grundstücke, Aufgabe, Ablauf nach Vertragsbedingungen oder durch rechtlich wirksame Veränderung erlöschen; die Löschung hebt Nutzen und Last auf.
Abgrenzung
Abgrenzung
Umfasst an Grundstücke gebundene Rechte (Zugang, Licht, Entwässerung), schließt jedoch persönliche Dienstbarkeiten in gross, Lizenzen, Auflagen und öffentliche Wege aus; der Umfang wird durch die Einräumung, Notwendigkeit, Verjährung oder gesetzliche Regelung bestimmt und ist oft auf angemessene Nutzung begrenzt.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Unterscheidet sich von der Dienstbarkeit in gross, die einer Person oder Einrichtung zugutekommt statt einem Grundstück; Konflikte entstehen bei der Frage, ob ein Recht anliegend (mit dem Grundstück übertragbar) oder in gross (persönlich und nicht übertragbar) ist, besonders bei unklarer Vertragsgestaltung.
Synthese
Synthese
Die anliegende Dienstbarkeit ist eine grundstücksbezogene Belastung, die einem Grundstück dauerhafte Nutzungsrechte über ein anderes gewährt, gegen Rechtsnachfolger durchsetzbar ist und durch Einräumung, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gesetzliche Grenzen begrenzt wird.