Definition
Eine Lehre, die die Erstattung von Schäden ausschließt, die der Kläger durch angemessene Maßnahmen nach einer Verletzung oder rechtswidrigen Handlung hätte vermeiden können; Gerichte schließen den Schadensanteil aus, der auf das Unterlassen des Klägers zurückzuführen ist, vorhersehbare Schäden zu verhindern.

Prinzip

Prinzip
Der rechtliche Ersatz beschränkt sich auf Verluste, die eine unmittelbare Folge des Verschuldens des Beklagten sind und die der Kläger nicht vernünftigerweise hätte vermeiden können; Kläger dürfen sich nicht für Schäden entschädigen lassen, die sie unvernünftigerweise hätten verhindern oder mindern können, obwohl vernünftige Alternativen bestanden.

Demonstration

Demonstration
Nach einem Ausrutscher verweigert ein Kläger eine nicht invasive, vernünftig verfügbare medizinische Untersuchung und entwickelt später Komplikationen; nach der Lehre der vermeidbaren Folgen kann das Gericht die Erstattung der auf diese Verweigerung zurückzuführenden Komplikationen ablehnen.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die Lehre anzuwenden, um die Erstattung von Schäden abzulehnen, die unvorhersehbar waren, deren Vermeidung unzumutbare Lasten bedeutet hätte oder die eintraten, bevor der Kläger eine sinnvolle Möglichkeit zur Minderung hatte.

Konsequenz

Konsequenz
Engt Schadensersatzforderungen ein und verlagert die Beweislast auf den Beklagten, die Vermeidbarkeit darzulegen; fördert ein effizientes, risikominderndes Verhalten der Kläger, führt aber zu Auseinandersetzungen über die Angemessenheit der möglichen Milderungsmaßnahmen.

Umkehrung

Umkehrung
Würde die Lehre nicht angewendet, könnten Kläger volle Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Vermeidbarkeit geltend machen, wodurch mehr Risiko auf den Beklagten überginge und Anreize für sorgfältiges Verhalten der Kläger nach der Verletzung schwächer würden.

Abgrenzung

Abgrenzung
Gilt nur für Schäden, die nach der verletzenden Handlung entstanden sind und die eine vernünftige Person hätten vermeiden können; schließt die Haftung für den ursprünglichen Schaden nicht aus und verlangt keine außergewöhnlichen oder unmöglichen Maßnahmen; gesetzliche Ausnahmen können die Reichweite verändern.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Wird häufig mit der Pflicht zur Schadensminderung und mit Lehren der schuldanteiligen Haftung verwechselt; streitig sind vor allem die zeitliche Reichweite (vor vs. nach der Verletzung), Vorhersehbarkeit und der anzulegende Vernünftigkeitsmaßstab.

Synthese

Synthese
Die Lehre der vermeidbaren Folgen setzt die Pflicht zur Schadensminderung in ein klares Regelwerk um, indem sie post‑injurielle Schäden ausschließt, die ein vernünftiger Kläger hätte abwenden können, und so den Ersatz an das anpasst, was trotz angemessener Minderung eingetreten wäre.