Definition
Eine zivilrechtliche unerlaubte Handlung, bei der vorsätzlich in den rechtmäßigen Besitz einer beweglichen Sache eingegriffen wird und dadurch deren Gebrauch, Beschaffenheit oder Wert beeinträchtigt wird, ohne dass zwingend eine vollständige Enteignung vorliegt.
Prinzip
Prinzip
Schutz des Besitzinteresses an persönlichen Sachen durch Haftung für vorsätzliche oder leichtsinnige Eingriffe, die den Gebrauch oder die Beschaffenheit der Sache erheblich beeinträchtigen.
Demonstration
Demonstration
Ein Parkservice nutzt wiederholt das Auto eines Kunden und übergibt es mit Motorschäden; der Eigentümer kann wegen Eingriffs in bewegliche Sachen klagen wegen der Störung des Besitzes und des entstandenen Schadens.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Eine Klage wegen Eingriffs für geringfügige, flüchtige Berührungen zu erheben, die keine Beeinträchtigung verursachen (z. B. kurz ein Paket anfassen), wenn keine wesentliche Störung vorliegt.
Konsequenz
Konsequenz
Ansprüche umfassen in der Regel Schadensersatz für Nutzungsausfall, Reparaturkosten, Minderwert und gelegentlich Unterlassungsansprüche; sie erhalten die tatsächliche Kontrolle des Eigentümers über sein Eigentum.
Umkehrung
Umkehrung
Lag Einverständnis des Eigentümers vor oder war das Verhalten rechtlich erlaubt, liegt kein Eingriff in bewegliche Sachen vor, da das Besitzinteresse nicht verletzt wurde.
Abgrenzung
Abgrenzung
Trifft auf physische Eingriffe in den Besitz beweglicher Sachen zu; ausgeschlossen sind Sachen, die nicht im Besitz des Anspruchstellers sind, rein wirtschaftliche Schäden ohne Eingriff und viele immaterielle Güter, sofern sie nicht gesetzlich als Sachen behandelt werden.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Steht nahe an der Conversion: geringe Eingriffe sind Eingriffe in bewegliche Sachen, schwere, dauerhafte Enteignungen sind Conversion; der Grad der Beeinträchtigung ist das zentrale Spannungsfeld.
Synthese
Synthese
Der Eingriff in bewegliche Sachen ist das zivilrechtliche Mittel, wenn eine vorsätzliche Interferenz den Gebrauch oder Zustand eines persönlichen Gegenstands beeinträchtigt, ohne die vollständige Übernahme zu erreichen, die Conversion ausmacht.