Definition
Eine gesetzliche Pflicht des Beauftragten, primär zum Vorteil des Auftraggebers zu handeln, die Interessen des Auftraggebers vor die eigenen zu stellen, Vertraulichkeit zu wahren, Interessenkonflikte zu vermeiden und erzielte Gewinne aus der Beziehung offenzulegen.
Prinzip
Prinzip
Die leitende Regel besteht darin, das Eigeninteresse des Beauftragten dem Interesse des Auftraggebers durch Treuepflichten, Treu und Glauben sowie Offenlegungspflichten unterzuordnen, wenn ein treuhänderisches Verhältnis vorliegt.
Demonstration
Demonstration
Ein Anlageberater, der geeignete Anlagen für einen Kunden empfehlen muss, eigene Positionen offenlegt, die die Beratung beeinflussen könnten, und heimlich erzielte Gewinne aus Kundengeschäften herausgibt.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Das Treueverhältnis lediglich als gewöhnliche vertragliche Pflicht zu behandeln oder den Begriff zu verwenden, um paternalistische Eingriffe zu rechtfertigen, obwohl keine besondere Vertrauensbeziehung besteht.
Konsequenz
Konsequenz
Bei richtiger Anwendung stärkt die Pflicht Vertrauen: Gerichte können billigkeitsrechtliche Abhilfen gewähren, etwa Abrechnungen anordnen, unrechtmäßig erzielte Gewinne herausgeben lassen, Unterlassungen anordnen oder konstruktive Treuhandverhältnisse begründen.
Umkehrung
Umkehrung
Umgekehrt handelt der Beauftragte hauptsächlich zu eigenem Nutzen, verschweigt Konflikte oder konkurriert mit dem Auftraggeber; die Beziehung reduziert sich auf gewöhnliche Handelsvereinbarungen oder eigennütziges Verhalten.
Abgrenzung
Abgrenzung
Gilt nur, wenn ein treuhänderisches Verhältnis gesetzlich oder vertraglich begründet ist (z. B. Bevollmächtigter–Auftraggeber, Treuhänder–Begünstigter, Vorstand–Gesellschafter); sie greift nicht automatisch bei rein sachfremden Geschäftsbeziehungen ohne besondere Vertrauenselemente.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Überlappt mit vertraglichen Pflichten und beruflichen Standards (Sorgfaltspflicht); Spannungen entstehen bei der Abgrenzung von Treuepflichten gegenüber bloßen Leistungsstandards und zulässigen Gewinnauszeichnungen bei Offenlegung.
Synthese
Synthese
Die Treuepflicht vereint Loyalität, Offenlegung, Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht: Sie wandelt eine Delegation in ein Vertrauensverhältnis um, in dem der Beauftragte sein Eigeninteresse dem des Auftraggebers unterordnet.