Definition
Die Befugnis, die ein Auftraggeber einem Beauftragten vorsätzlich oder stillschweigend einräumt, in dessen Namen zu handeln; tatsächliche Vollmacht kann ausdrücklich (klar ausgesprochen) oder konkludent (aus Position, vorheriger Praxis oder notwendigen Nebenvollmachten) entstehen.

Prinzip

Prinzip
Tatsächliche Vollmacht entsteht durch die Willensäußerungen des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten – durch Worte oder Verhalten – sodass der Beauftragte vernünftigerweise annehmen darf, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die den Auftraggeber binden.

Demonstration

Demonstration
Ein Unternehmen erteilt eine unterschriebene Vollmacht, die einem Mitarbeiter erlaubt, Verträge bis zu 50.000 € zu unterschreiben. Der Mitarbeiter unterschreibt einen Vertrag über 30.000 €; dieser Vertrag fällt unter die tatsächliche Vollmacht und bindet das Unternehmen.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Zu glauben, dass branchenübliche Gepflogenheiten allein eine tatsächliche Vollmacht begründen, obwohl der Auftraggeber keine derartigen Befugnisse erteilt oder angedeutet hat; oder die persönliche Behauptung des Beauftragten, er habe Befugnis, ohne Äußerung des Auftraggebers als ausreichend anzusehen.

Konsequenz

Konsequenz
Handlungen innerhalb der tatsächlichen Vollmacht begründen wirksam Verpflichtungen und Rechte im Namen des Auftraggebers; Dritte können darauf vertrauen, dass der Auftraggeber durch solche Handlungen gebunden ist.

Umkehrung

Umkehrung
Im Gegensatz dazu steht das Fehlen der Vollmacht: Handelt der Beauftragte ohne tatsächliche Vollmacht, ist der Auftraggeber nicht gebunden, sofern keine scheinbare Vollmacht vorliegt oder der Auftraggeber nicht später genehmigt; der Beauftragte kann persönlich haften.

Abgrenzung

Abgrenzung
Tatsächliche Vollmacht beschränkt sich auf das, was der Auftraggeber gewährt oder vernünftigerweise andeutet; sie endet durch Widerruf, Tod, Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (sofern nicht mit einem Interesse verbunden) oder bei Beendigung des Verhältnisses und umfasst nicht ausdrücklich untersagte Handlungen.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Tatsächliche Vollmacht steht oft in Spannung zu scheinbarer Vollmacht und Genehmigung (Ratifikation) — tatsächliche Vollmacht hängt vom Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem ab, scheinbare Vollmacht von Äußerungen gegenüber Dritten.

Synthese

Synthese
Tatsächliche Vollmacht ist die direkte Delegation des Auftraggebers – ausdrücklich oder konkludent – durch die ein Beauftragter befugt wird, Handlungen vorzunehmen, die die Rechtsposition des Auftraggebers unmittelbar beeinflussen, wenn sie in den Umfang der Delegation fallen.