Definition
Eine natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten ein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde und die die Vertragsparteien erkennbar mit durchsetzbaren Rechten ausstatten wollten.
Prinzip
Prinzip
Äußern die Vertragsparteien die Absicht, einem Dritten ein vertragliches Recht zu verschaffen, wird dieser Dritte zum vorgesehenen Begünstigten mit durchsetzbaren Rechten gegenüber mindestens einer Vertragspartei.
Demonstration
Demonstration
In einer Lebensversicherungspolice ist eine Person als Leistungsempfänger genannt; diese benannte Person ist der vorgesehene Begünstigte und kann die Auszahlung direkt vom Versicherer verlangen.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Jedes beiläufige Vorteilelement eines Dritten als intendierten Begünstigten zu qualifizieren, führt zur unbeabsichtigten Schaffung durchsetzbarer Rechte und verzerrt die Vertragsordnung der Parteien.
Konsequenz
Konsequenz
Richtig bestimmt kann der vorgesehene Begünstigte zur Durchsetzung des Vertrags klagen oder die geschuldete Leistung verlangen, was die Rechtsbehelfe zwischen den ursprünglichen Parteien und Dritten beeinflusst.
Umkehrung
Umkehrung
Zeigen die Parteien, dass sie nicht die Absicht hatten, einem Dritten zu nützen, so ist der Dritte kein vorgesehener Begünstigter und hat keine eigenständigen Durchsetzungsrechte, sondern bleibt außenstehend.
Abgrenzung
Abgrenzung
Schließt Dritte aus, die nur zufällige oder mittelbare Vorteile erhalten; begründet nicht automatisch Ansprüche gegen Nichtvertragsparteien und ändert keine gesetzlichen Pflichten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Es besteht Überschneidung mit Abtretung und Treuhand: Die Rechte des vorgesehenen Begünstigten entstehen aus dem ursprünglichen Vertrag, nicht aus einer abgetretenen Forderung oder einem Treuhandverhältnis, was über die Herkunft und Übertragbarkeit der Rechte streiten lässt.
Synthese
Synthese
Ein vorgesehener Begünstigter ist ein ausdrücklich benannter Dritter, dem aufgrund der Parteivereinigung ein durchsetzbares vertragliches Recht zukommt.