Definition
Eine vertragliche Lehre, die Verpflichtungen aufhebt, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis den zentralen Vertragszweck, den beide Parteien beim Vertragsschluss hatten, erheblich zerstört, obwohl die Erfüllung physisch noch möglich ist.
Prinzip
Prinzip
Wenn ein nicht vorhergesehenes Ereignis, für das keine der Parteien verantwortlich ist und das vertraglich nicht zugeordnet wurde, den wesentlichen Vertragsgrund beseitigt, kann das Recht die Parteien entlasten, indem der Vertrag als aufgehoben gilt und gegebenenfalls Rückabwicklungen anordnet.
Demonstration
Demonstration
Die Parteien mieten einen Saal ausdrücklich für eine zugelassene internationale Ausstellung; danach untersagt eine staatliche Verfügung diese Ausstellung. Der Saal wäre weiterhin nutzbar, doch der wesentliche Zweck der Veranstaltung entfällt, was eine Aufhebung wegen Wegfalls des Vertragszwecks begründet.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Die Berufung auf die Lehre bei gewöhnlichen Markteinbrüchen, Kostensteigerungen, vermindertem Gewinn oder wenn der Vertrag das Risiko des Ereignisses einer Partei zuweist; Frustration nicht zur Flucht aus einem schlechten Geschäft missbrauchen.
Konsequenz
Konsequenz
Der Vertrag wird hinsichtlich des frustrierten Zwecks aufgehoben: Keine Partei muss die an diesen Zweck gebundenen Leistungen erbringen; Rückabwicklungsansprüche können gewährt werden; Schadensersatz wegen Vertragsverletzung ist für die aufgehobenen Pflichten in der Regel ausgeschlossen.
Umkehrung
Umkehrung
Unmöglichkeitsgrundsätze (Erfüllung tatsächlich unmöglich) und Force‑Majeure‑Klauseln kehren die Risikoverteilung um: Ist die Leistung unmöglich, ergibt sich ein anderes Rechtsbild; haben die Parteien das Risiko vertraglich übernommen, greift Frustration nicht.
Abgrenzung
Abgrenzung
Gilt nur, wenn das Ereignis unvorhersehbar war, der Zweck von beiden geteilt und zentral für das Abkommen war und die Parteien das Risiko nicht getragen haben; schließt bloße kommerzielle Enttäuschungen und vorhersehbare Risiken aus.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Wird häufig mit Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Force Majeure oder Irrtum verwechselt; Spannungsfeld ist festzustellen, ob der Vertragszweck tatsächlich grundlegend und nicht nur nebensächlich war.
Synthese
Synthese
Der Wegfall des Vertragszwecks ist eine enge Entlastungsregel, die vertragliche Pflichten aufhebt, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis den gemeinsamen, zentralen Zweck eliminiert und die Parteien dieses Risiko weder verursacht noch getragen haben, mit dem Ziel der Rückabwicklung statt Haftung für Vertragsbruch.