Definition
Unmöglichkeit im Vertragsrecht ist die Rechtsfigur, die die Leistungspflicht einer Partei entbindet, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis die Erfüllung objektiv unmöglich macht.

Prinzip

Prinzip
Grundsatz ist, dass nur objektive Unmöglichkeit — nicht bloße Erschwernis oder Kostensteigerung — den Schuldner entbindet, sofern das Ereignis nicht vom Schuldner zu vertreten ist und unvorhersehbar sowie unvermeidbar war.

Demonstration

Demonstration
Ein Vertrag über den Verkauf eines einzigartigen Gemäldes wird aufgelöst, wenn das Gemälde vor der Lieferung durch Brand zerstört wird, weil die Zerstörung des Leistungsgegenstands die Erfüllung unmöglich macht.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Unmöglichkeit geltend zu machen, weil die Leistung teurer, unpraktisch oder mühsam geworden ist, statt tatsächlich unmöglich zu sein, oder Unmöglichkeit für selbst verschuldete oder vorhersehbare Risiken anzuführen.

Konsequenz

Konsequenz
Richtige Anwendung führt zur Erlöschung der Pflicht und gegebenenfalls zu rückabwicklungsbezogenen Ausgleichszahlungen, sodass keine Haftung wegen Nichterfüllung infolge der Unmöglichkeit besteht.

Umkehrung

Umkehrung
Vertragsvereinbarte Risikoallokation (z. B. Force-Majeure-Klauseln) oder Lehren der Unzumutbarkeit/Frustration stehen dem gegenüber: Unmöglichkeit ist absolute objektive Unfähigkeit, während andere Regelungen schwere Erschwernisse oder Risikoübernahmen adressieren.

Abgrenzung

Abgrenzung
Setzt objektive, nicht kontrollierbare und unvorhersehbare Änderungen voraus, die die Leistung unmöglich machen; schließt zeitweilige Hindernisse, bloße Härten, im Vertrag vorgesehene Risiken und selbstverschuldete Unmöglichkeit aus.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Es besteht Spannung zu Unzumutbarkeit und Frustration sowie zu vertraglichen Risikoverteilungsregelungen; die Abgrenzung von Unmöglichkeit gegenüber extremer Erschwernis ist oft ein fallabhängiger, jurisdiktionaler Vorgang.

Synthese

Synthese
Unmöglichkeit entbindet vertragliche Pflichten, wenn ein unvorhergesehenes, objektives Ereignis die Erfüllungsmöglichkeiten vernichtet, und bildet eine schmale Entschuldigungsgrundlage im Unterschied zu Lehren über extreme Härten oder vertragliche Risikoverteilung.