Definition
Ein zivilrechtlicher Beweismaßstab, der eine hohe Wahrscheinlichkeit verlangt, dass eine strittige Tatsache wahr ist – höher als die Überwiegende-Wahrscheinlichkeit, aber niedriger als der Maßstab „ohne vernünftigen Zweifel“ im Strafrecht.
Prinzip
Prinzip
Er legt in bestimmten zivilrechtlichen Fragen eine stärkere Überzeugungsanforderung fest, wenn die Folgen oder die Natur der Forderung größere Gewissheit erfordern.
Demonstration
Demonstration
In einer zivilrechtlichen Betrugsklage muss der Kläger durch klare und überzeugende Beweise darlegen, dass der Beklagte wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um sich Vorteile zu verschaffen.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Die Anwendung dieses Standards auf gewöhnliche Fahrlässigkeitsansprüche, bei denen der geringere Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht; oder seine Gleichsetzung mit dem strafrechtlichen „ohne vernünftigen Zweifel“-Standard.
Konsequenz
Konsequenz
Bei richtiger Anwendung verringert er das Risiko falscher Feststellungen in schwerwiegenden oder stigmatisierenden Fällen und beeinflusst häufig Haftungsfolgen und einstweilige Rechtsbehelfe.
Umkehrung
Umkehrung
Wenn der Maßstab auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit abgesenkt wird, verschiebt sich die Beweislast zugunsten der Kläger, da die Haftung schon bei einer >50%-Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Abgrenzung
Abgrenzung
Wird in bestimmten zivilrechtlichen Kontexten angewandt (z. B. Betrug, bestimmte Entzugssituationen elterlicher Rechte), je nach Gerichtsbarkeit; er ist nicht der Standard für die Mehrheit der Zivilrechtsfälle und kaum im Strafrecht vertreten.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Spannungen bestehen zwischen diesem Maßstab und benachbarten Maßstäben (überwiegende Wahrscheinlichkeit und ohne vernünftigen Zweifel): er muss klar abgegrenzt werden, um Über- oder Unterprotektion zu vermeiden.
Synthese
Synthese
Ein mittlerer zivilrechtlicher Überzeugungsmaßstab, der überzeugende, schlüssige Beweise für eine strittige Tatsache verlangt, wenn Recht oder Politik mehr Gewissheit verlangen als im gewöhnlichen Zivilprozess, aber weniger als eine strafrechtliche Verurteilung.