Definition
Eine Äußerung einer Person, die so sehr ihrem vermögensrechtlichen, sachlichen oder strafrechtlichen Interesse widerspricht, dass eine vernünftige Person sie nur dann gemacht hätte, wenn sie sie für wahr gehalten hätte; in vielen Rechtsordnungen als Ausnahme vom Hörensagen anerkannt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Prinzip

Prinzip
Selbstschädigende Aussagen gelten als besonders vertrauenswürdig, weil Personen in der Regel nicht behaupten, etwas getan zu haben, das sie rechtlich oder finanziell schädigt; die Zulassung erfordert häufig die Unverfügbarkeit des Erklärenden und in bestimmten Fällen eine Bestätigung durch andere Beweise.

Demonstration

Demonstration
Ein Zeuge berichtet, dass eine nun nicht mehr verfügbare Person gestanden habe: 'Ich war es, der die Gelder unterschlagen hat.' Die Jury kann dieses Geständnis nach der Ausnahme für gegen das eigene Interesse gemachte Aussagen hören, um den Unterschlagungsvorwurf zu belegen.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Das Akzeptieren einer eigennützigen Bemerkung oder einer von einer interessierten Partei vorbereiteten Aussage als gegen das eigene Interesse gerichtet, ohne festzustellen, dass die Aussage den Erklärenden zum Zeitpunkt ihrer Abgabe tatsächlich in rechtliche oder finanzielle Gefahr brachte.

Konsequenz

Konsequenz
Richtige Anwendung ermöglicht es Gerichten, aussagekräftige Geständnisse oder Zugeständnisse abwesender Erklärender zuzulassen und so Beweislücken zu schließen, während Zuverlässigkeitsbedenken durch Bestätigungsanforderungen abgemildert werden.

Umkehrung

Umkehrung
Die pauschale Ablehnung aller selbstbelastenden oder selbstschädigenden Erklärungen würde Gerichte daran hindern, ansonsten verlässliche außergerichtliche Aussagen zu nutzen, wenn der Erklärende nicht aussagen kann.

Abgrenzung

Abgrenzung
Umfasst in der Regel Äußerungen, die den Erklärenden straf- oder zivilrechtlich oder vermögensrechtlich belasten; schließt in der Regel bloß peinliche, wertende oder prozessual vorbereitete Aussagen aus, sofern nicht besondere Ausnahmeregeln greifen.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Unterscheidet sich von 'Eingeständnissen einer Prozesspartei' — letztere sind Nicht-Hörensagen, wenn sie von einer Partei stammen, während eine gegen das eigene Interesse gerichtete Aussage gegen jedermann zulässig sein kann, jedoch oft Unverfügbarkeit und Bestätigung erfordert.

Synthese

Synthese
Eine Aussage gegen das eigene Interesse lässt außergerichtliche, stark selbstschädigende Äußerungen zu, weil sie unwahrscheinlich erfunden sind, wobei verfahrensrechtliche Sicherungen (Unverfügbarkeit, Bestätigung) die Zuverlässigkeit gewährleisten sollen.