Definition
Ein Schriftsatz des Beklagten, der eine Drittperson in das laufende Verfahren einbezieht, weil der Beklagte behauptet, die Drittperson hafte für ganz oder teilweise die Forderung des Klägers gegen den Beklagten; in vielen Common-Law-Systemen als Impleader bezeichnet.
Prinzip
Prinzip
Eine potentiell haftbare Drittperson beizuziehen, damit die Verteilung von Verschulden oder Rückgriff aller Verantwortlichen in einem Verfahren entschieden werden kann und Mehrfachverfahren sowie widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden, vorbehaltlich Zustellung, Beitritts- und Zuständigkeitsregeln.
Demonstration
Demonstration
Ein Hauseigentümer verklagt Unternehmer A wegen mangelhafter Elektroarbeiten; Unternehmer A bringt eine Drittklage gegen Subunternehmer B ein und behauptet, B habe die Elektroarbeiten ausgeführt und müsse A für etwaige Zahlungen an den Hauseigentümer entschädigen; B wird somit in dasselbe Verfahren einbezogen.
Fehlanwendung
Fehlanwendung
Eine Drittbeteiligung gegen eine Person ohne plausiblen Haftungsbezug zu begründen, Impleader zu verwenden, um völlig nicht zusammenhängende Ansprüche einzubringen, oder erforderliche gerichtliche Genehmigungen zu unterlassen.
Konsequenz
Konsequenz
Kann Forderungen auf Ausgleich oder Rückgriff zusammenführen, die Feststellung der Kausalität vereinheitlichen und die Verhandlungspositionen verändern; gleichzeitig erhöht sich die Parteienzahl und die Verfahrenskomplexität und es können zusätzliche Zuständigkeitsfragen entstehen.
Umkehrung
Umkehrung
Das Gegenstück ist die Erhebung einer separaten Klage gegen den Dritten; im Unterschied zur Querverklage oder Widerklage verändert die Drittklage die Parteienkonstellation durch Hinzuziehung eines externen Akteurs.
Abgrenzung
Abgrenzung
Unterliegt prozessualen Voraussetzungen: Fristen für das Einbringen, Zustellung an den Dritten und Gerichtsgewalt über den Dritten; einige Rechtssysteme begrenzen das Impleader oder handhaben es außerhalb des Common Law anders.
Semantische Spannung
Semantische Spannung
Nahe an Anschluss oder Intervention — Impleader bezieht einen Dritten ein, den der Beklagte für haftbar hält, während Intervention dem Dritten erlaubt, zum Schutz eigener Interessen beizutreten; die Differenz ist für Parteifähigkeit und Streitkontrolle bedeutsam.
Synthese
Synthese
Die Drittklage ist das prozessuale Mittel des Beklagten, einen externen Akteur in dasselbe Verfahren zu bringen, um Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche zu klären und die Verantwortlichkeit in einem Forum zu verteilen, begrenzt durch Beitrittsregeln und Zuständigkeit.