Definition
Das billigkeitsrechtliche Recht des Schuldners, das mit Hypothek belastete Grundstück durch Zahlung der fälligen Beträge vor Abschluss der Zwangsversteigerung zurückzuerwerben; verankert in billigkeitsrechtlichen Grundsätzen, die Enteignung vor der endgültigen Verwertung verhindern.

Prinzip

Prinzip
Die Billigkeit greift ein, um eine ungerechte Entziehung zu vermeiden: bis zur Vollziehung der Versteigerung gestatten Gerichte traditionell dem säumigen Schuldner, durch vollständige Zahlung zu reinigen, weil Enteignung ohne Gelegenheit zur Wiedergutmachung abgelehnt wird.

Demonstration

Demonstration
Vor der angesetzten Zwangsversteigerung leistet der Schuldner Zahlung des rückständigen Saldos und der Kosten an den Gläubiger oder Treuhänder; die Versteigerung wird aufgehoben und das Schuldnerinteresse bleibt erhalten.

Fehlanwendung

Fehlanwendung
Die Geltendmachung der billigen Wiedereinlösung nach Abschluss der Versteigerung und Übertragung des Titels oder die Beanspruchung der Wiedereinlösung ohne Angebot der genau geforderten Zahlungen und Konditionen.

Konsequenz

Konsequenz
Bei ordnungsgemäßer Ausübung stoppt sie die Versteigerung und stellt die Position des Schuldners wieder her; sie sichert dingliche Interessen und kann spätere auf der Versteigerung beruhende Ansprüche abwehren, wenn sie prozessual und materiell korrekt ausgeführt wird.

Umkehrung

Umkehrung
Das Gegenteil ist die nachgelagerte gesetzliche Wiedereinlösung (sofern vorgesehen) oder der endgültige Verkauf, der billige Rechte beseitigt und das Schuldnerinteresse außer Kraft setzt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Abgrenzung

Abgrenzung
Besteht primär bis zur Vollziehung der Versteigerung; Verfügbarkeit und Umfang hängen von billigkeitsrechtlichen Grundsätzen und örtlichen gesetzlichen Modifikationen ab, in manchen Rechtsordnungen ist die billige Wiedereinlösung gesetzlich eingeschränkt oder abgeschafft.

Semantische Spannung

Semantische Spannung
Spannung zwischen der billigen Wiedereinlösung (richterliches Billigkeitsrecht, das vor Verkauf Heilung erlaubt) und gesetzlichen Regelungen, die billige Rechte durch festgelegte Nachverkaufsfristen ersetzen oder begrenzen.

Synthese

Synthese
Die äquitable Wiedereinlösung ist das vor Verkaufsabschluss bestehende billigkeitsrechtliche Recht zur Heilung des Verzugs durch Zahlung, das das Prinzip ausdrückt, dass Gerichte Enteignung vor der Verwertung verhindern, sofern das Gesetz dem nicht entgegensteht.