 ##  [Tatsächliche Vollmacht](/de/node/41195) 

 Definition

Die Befugnis, die ein Auftraggeber einem Beauftragten vorsätzlich oder stillschweigend einräumt, in dessen Namen zu handeln; tatsächliche Vollmacht kann ausdrücklich (klar ausgesprochen) oder konkludent (aus Position, vorheriger Praxis oder notwendigen Nebenvollmachten) entstehen.

 

 

 

 

 

 





## Prinzip

Prinzip

Tatsächliche Vollmacht entsteht durch die Willensäußerungen des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten – durch Worte oder Verhalten – sodass der Beauftragte vernünftigerweise annehmen darf, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die den Auftraggeber binden.

 

 

 

 

 





## Demonstration

Demonstration

Ein Unternehmen erteilt eine unterschriebene Vollmacht, die einem Mitarbeiter erlaubt, Verträge bis zu 50.000 € zu unterschreiben. Der Mitarbeiter unterschreibt einen Vertrag über 30.000 €; dieser Vertrag fällt unter die tatsächliche Vollmacht und bindet das Unternehmen.

 

 

 

 

## Fehlanwendung

Fehlanwendung

Zu glauben, dass branchenübliche Gepflogenheiten allein eine tatsächliche Vollmacht begründen, obwohl der Auftraggeber keine derartigen Befugnisse erteilt oder angedeutet hat; oder die persönliche Behauptung des Beauftragten, er habe Befugnis, ohne Äußerung des Auftraggebers als ausreichend anzusehen.

 

 

 

 

 





## Konsequenz

Konsequenz

Handlungen innerhalb der tatsächlichen Vollmacht begründen wirksam Verpflichtungen und Rechte im Namen des Auftraggebers; Dritte können darauf vertrauen, dass der Auftraggeber durch solche Handlungen gebunden ist.

 

 

 

 

## Umkehrung

Umkehrung

Im Gegensatz dazu steht das Fehlen der Vollmacht: Handelt der Beauftragte ohne tatsächliche Vollmacht, ist der Auftraggeber nicht gebunden, sofern keine scheinbare Vollmacht vorliegt oder der Auftraggeber nicht später genehmigt; der Beauftragte kann persönlich haften.

 

 

 

 

 





## Abgrenzung

Abgrenzung

Tatsächliche Vollmacht beschränkt sich auf das, was der Auftraggeber gewährt oder vernünftigerweise andeutet; sie endet durch Widerruf, Tod, Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (sofern nicht mit einem Interesse verbunden) oder bei Beendigung des Verhältnisses und umfasst nicht ausdrücklich untersagte Handlungen.

 

 

 

 

 





## Semantische Spannung

Semantische Spannung

Tatsächliche Vollmacht steht oft in Spannung zu scheinbarer Vollmacht und Genehmigung (Ratifikation) — tatsächliche Vollmacht hängt vom Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem ab, scheinbare Vollmacht von Äußerungen gegenüber Dritten.

 

 

 

 

 





## Synthese

Synthese

Tatsächliche Vollmacht ist die direkte Delegation des Auftraggebers – ausdrücklich oder konkludent – durch die ein Beauftragter befugt wird, Handlungen vorzunehmen, die die Rechtsposition des Auftraggebers unmittelbar beeinflussen, wenn sie in den Umfang der Delegation fallen.