 ##  [Klausel zur Nicht-Diskreditierung](/de/node/41165) 

 Definition

Eine vertragliche Klausel, die eine oder mehrere Parteien daran hindert, öffentliche Äußerungen, Veröffentlichungen oder Mitteilungen zu machen, die die Reputation der anderen Partei kritisieren, herabsetzen oder schädigen.

 

 

 

 

 

 





## Prinzip

Prinzip

Reputation schützen und schädliche öffentliche Äußerungen verhindern, indem negative öffentliche Kommentare vertraglich eingeschränkt werden, insbesondere in Vergleichen oder bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen.

 

 

 

 

 





## Demonstration

Demonstration

Eine Vergleichsvereinbarung schließt einen Streit und enthält eine Nicht-Diskreditierungsklausel, die beiden Seiten untersagt, abfällige Kommentare über die jeweils andere Seite in sozialen Medien oder gegenüber der Presse zu veröffentlichen.

 

 

 

 

## Fehlanwendung

Fehlanwendung

Eine zu weit gefasste Klausel zu formulieren, die wahre Berichte, Whistleblowing, behördliche Mitteilungen oder gesetzlich vorgeschriebene Aussagen unterbindet und damit gegen die öffentliche Ordnung oder gesetzliche Schutzvorschriften verstößt.

 

 

 

 

 





## Konsequenz

Konsequenz

Ist sie durchsetzbar und angemessen begrenzt, verringert sie das Risiko rufschädigender Handlungen und fördert eine einvernehmliche Lösung, oft flankiert von vertraglichen Rechtsbehelfen wie Schadensersatz oder Rücknahme von Leistungen bei Verstoß.

 

 

 

 

## Umkehrung

Umkehrung

Fehlt eine solche Klausel, behalten die Parteien die Redefreiheit und können öffentlich kritisieren, was reputationsbezogene Streitigkeiten eskalieren lassen und den Wert eines Vergleichs schmälern kann.

 

 

 

 

 





## Abgrenzung

Abgrenzung

Bezieht sich auf expressive Handlungen und öffentliche Aussagen, schließt jedoch in der Regel wahrheitsgemäße Mitteilungen an Behörden, geschütztes Whistleblowing, gesetzlich erforderliche Aussagen und durch Meinungsfreiheit geschützte Äußerungen aus.

 

 

 

 

 





## Semantische Spannung

Semantische Spannung

Spannungsfelder bestehen zu Vertraulichkeitsklauseln, dem Deliktsrecht der Verleumdung und Offenlegungen im öffentlichen Interesse; Non-Disparagement beschränkt vertraglich die Rede, während Verleumdungsrecht falsche Äußerungen sanktioniert und das öffentliche Interesse Offenlegung erzwingen kann.

 

 

 

 

 





## Synthese

Synthese

Die Nicht-Diskreditierungsklausel ist ein vertragliches Mittel, das Redefreiheit und Reputationsschutz austariert, indem sie schädliche öffentliche Äußerungen innerhalb definierter Grenzen untersagt und zugleich rechtliche Pflichten und geschützte Kommunikationswege wahrt.