 ##  [Nicht-Verunglimpfungsklausel](/de/node/41113) 

 Definition

Eine vertragliche Klausel, die eine oder mehrere Parteien daran hindert, Äußerungen oder Mitteilungen zu tätigen, die die Reputation der anderen Partei oder bestimmter Personen bzw. Unternehmen herabsetzen oder schädigen.

 

 

 

 

 

 





## Prinzip

Prinzip

Sie schützt Ruf und Geschäftsinteressen, indem sie negative öffentliche Äußerungen vertraglich einschränkt und so reputationsbedingte Schäden und wirtschaftliche Verluste mindert.

 

 

 

 

 





## Demonstration

Demonstration

Eine Abfindungsvereinbarung enthält eine Nicht-Verunglimpfungsklausel, die den ausscheidenden Arbeitnehmer verpflichtet, keine Äußerungen zu veröffentlichen, die dem Arbeitgeber oder dessen Führungskräften schaden, mit Geldstrafen bei Verstößen.

 

 

 

 

## Fehlanwendung

Fehlanwendung

Eine zu weit gefasste Klausel, die Whistleblowing, Meldungen an Behörden oder wahre Aussagen von öffentlichem Interesse effektiv unterbindet; solche Klauseln können aus Gründen der öffentlichen Ordnung unwirksam sein.

 

 

 

 

 





## Konsequenz

Konsequenz

Bei rechtmäßiger Formulierung und Durchsetzung verringert die Klausel das Risiko schädlicher öffentlicher Kommentare, erhält Geschäftsbeziehungen und schafft vertragliche Abhilfe gegen Rufschädigung.

 

 

 

 

## Umkehrung

Umkehrung

Fehlt eine Nicht-Verunglimpfungsklausel, sind die Parteien grundsätzlich frei zur Kritik unter dem Vorbehalt des Verleumdungsrechts; das Gegenteil ermöglicht offene Kritik, öffentliche Enthüllungen oder Rechtsstreitigkeiten.

 

 

 

 

 





## Abgrenzung

Abgrenzung

Sie schließt in der Regel nicht wahre, gesetzlich vorgeschriebene Aussagen, geschütztes Whistleblowing oder Mitteilungen an Regulierungs- oder Strafverfolgungsbehörden aus; Arbeits-, Verbraucher- und Menschenrechtsschutz können die Durchsetzbarkeit beschränken.

 

 

 

 

 





## Semantische Spannung

Semantische Spannung

Spannung zu Vertraulichkeitsvereinbarungen: Nicht-Verunglimpfung begrenzt öffentliche Aussagen zur Reputation, während Vertraulichkeit auf die Zurückhaltung bestimmter Informationen zielt; beide können überlappen, verfolgen jedoch verschiedene Schutzinteressen.

 

 

 

 

 





## Synthese

Synthese

Die Nicht-Verunglimpfungsklausel ist ein vertragliches Mittel zur Steuerung von Reputationsrisiken durch Beschränkung negativer öffentlicher Aussagen, das gegen gesetzliche Rechte, Whistleblower-Schutz und öffentliche Interessen abgewogen werden muss.