 ##  [Vorgesehener Begünstigter](/de/node/40941) 

 Definition

Eine natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten ein Vertrag ausdrücklich geschlossen wurde und die die Vertragsparteien erkennbar mit durchsetzbaren Rechten ausstatten wollten.

 

 

 

 

 

 





## Prinzip

Prinzip

Äußern die Vertragsparteien die Absicht, einem Dritten ein vertragliches Recht zu verschaffen, wird dieser Dritte zum vorgesehenen Begünstigten mit durchsetzbaren Rechten gegenüber mindestens einer Vertragspartei.

 

 

 

 

 





## Demonstration

Demonstration

In einer Lebensversicherungspolice ist eine Person als Leistungsempfänger genannt; diese benannte Person ist der vorgesehene Begünstigte und kann die Auszahlung direkt vom Versicherer verlangen.

 

 

 

 

## Fehlanwendung

Fehlanwendung

Jedes beiläufige Vorteilelement eines Dritten als intendierten Begünstigten zu qualifizieren, führt zur unbeabsichtigten Schaffung durchsetzbarer Rechte und verzerrt die Vertragsordnung der Parteien.

 

 

 

 

 





## Konsequenz

Konsequenz

Richtig bestimmt kann der vorgesehene Begünstigte zur Durchsetzung des Vertrags klagen oder die geschuldete Leistung verlangen, was die Rechtsbehelfe zwischen den ursprünglichen Parteien und Dritten beeinflusst.

 

 

 

 

## Umkehrung

Umkehrung

Zeigen die Parteien, dass sie nicht die Absicht hatten, einem Dritten zu nützen, so ist der Dritte kein vorgesehener Begünstigter und hat keine eigenständigen Durchsetzungsrechte, sondern bleibt außenstehend.

 

 

 

 

 





## Abgrenzung

Abgrenzung

Schließt Dritte aus, die nur zufällige oder mittelbare Vorteile erhalten; begründet nicht automatisch Ansprüche gegen Nichtvertragsparteien und ändert keine gesetzlichen Pflichten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

 

 

 

 

 





## Semantische Spannung

Semantische Spannung

Es besteht Überschneidung mit Abtretung und Treuhand: Die Rechte des vorgesehenen Begünstigten entstehen aus dem ursprünglichen Vertrag, nicht aus einer abgetretenen Forderung oder einem Treuhandverhältnis, was über die Herkunft und Übertragbarkeit der Rechte streiten lässt.

 

 

 

 

 





## Synthese

Synthese

Ein vorgesehener Begünstigter ist ein ausdrücklich benannter Dritter, dem aufgrund der Parteivereinigung ein durchsetzbares vertragliches Recht zukommt.